Der Beschwerdeführer hatte sich in seinem insgesamt 23 Seiten umfassenden Plädoyerentwurf mit 20, in der 7-seitigen Anklageschrift jeweils kurz zusammengefassten Vorwürfen auseinanderzusetzen (Anklageziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 3.1, 3.2, 4., 5., 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 7.). Dass er dies in einer unnötig weitschweifigen Art getan hätte, lässt sich nicht feststellen. Zu den von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden letztlich wegen Verjährung bzw. Fehlens eines gültigen Strafantrags eingestellten Vorwürfen (Anklageziffern 5, 6.1, 6.2, 6.3, 7) finden sich in den Plädoyernotizen (insbesondere unter Ziff.