weitgehend neu eingeleitet werden musste. Daraus ist zu schliessen, dass der in der ersten Phase (ineffizient) betriebene Aufwand schlussendlich nur unwesentlich zum endgültigen Plädoyer beigetragen haben kann, was sich auch daran zeigt, dass der Beschwerdeführer am 13. Januar 2022 knapp drei Stunden zur Aufdatierung der Aktenkenntnis benötigte. Der in der ersten Phase unmittelbar für das Plädoyer betriebene Aufwand von 12.91 Stunden ist daher nicht zu entschädigen.