Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der ausgewiesene Gesamtaufwand am oberen Limit des Praxisüblichen liegen dürfte und wonach das Verfassen eines Plädoyers (ähnlich wie ein Urteilsentwurf) ein Prozess sei, bei dem geschrieben, geändert, erweitert, gekürzt und verbessert werde (Beschwerde Rz. 45), vermögen in dieser Form denn auch nicht zu überzeugen. Zwar ist es sicher richtig, dass ein Plädoyer auch von einem erfahrenen Rechtsanwalt in aller Regel nicht einfach druckreif niedergeschrieben werden kann, sondern aus einem Entwurf heraus entwickelt werden muss.