Angesichts des rund 10-monatigen Unterbruchs zwischen den beiden Phasen der Plädoyervorbereitung und des Umstandes, dass (wie soeben ausgeführt) die auch für die Erstellung des Plädoyers wesentliche beweisrechtliche Ausgangslage für die Hauptverhandlung erst im September 2021 feststand, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Phase sozusagen nahtlos an den in der ersten Phase erstellten Plädoyerentwurf anknüpfen konnte. Dass er sich zu Beginn der zweiten Phase zunächst neu im Fall orientieren musste, zeigt sich denn auch darin, dass er gemäss Kostennote zu Beginn der zweiten Phase (am 13. Januar