18), mithin vor allem auch darum, sich im Fall sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zu orientieren und die Verteidigungsstrategie festzulegen bzw. anzupassen, also um eigentliche anwaltliche Denkarbeit und deren Festhaltung in Akten- oder eben auch Plädoyernotizen. Insofern sind die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.2 unter dem Titel "Aktennotizen" abgehandelten Aufwendungen durchaus mit Aufwendungen zu vergleichen, wie sie auch der Erstellung des Plädoyers dienten (E. VI/2.2.3.6), weshalb sie mit diesen gemeinsam zu beurteilen sind.