5.2.2. Versteht man unter "Aktennotiz" eine kurze Kommentierung eines womöglich bedeutsamen Sachverhalts, ist nur schon wegen des jeweils zeitlichen Aufwandes fraglich, ob dies vorliegend die treffende Bezeichnung für die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.2 abgehandelten Positionen (19 – 21) ist. So ging es am 15. Februar 2019 (d.h. ganz zu Beginn der Mandatsübernahme in der damals schon seit längerer Zeit geführten Strafuntersuchung) offenbar nicht nur um das blosse Festhalten von Schlüssen, sondern auch um die Erstellung einer chronologischen Übersicht der verschiedenen Vorwürfe und die Vorbereitung potentieller Ergänzungsfragen (Beschwerde Rz. 17).