In ihrer E. VI/2.2.3.2 erachtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zudem den in folgenden Positionen für "Aktennotizen" ausgewiesenen Aufwand "aufgrund der weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht komplexen Anlage des Falls" als nicht entschädigungsfähig: (19) 15. Februar 2019 Erstellen Aktennotiz betreffend Ausgangs- 1.00 Std. lage und weiteres prozessuales Vorgehn (20) 4. Dezember 2019 Erstellen Aktennotiz zu Vorgehen, 1.67 Std. - 13 -