5.1.5. Die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden in E. VI/2.2.3.1 und VI/2.2.3.4 vorgenommenen Kürzungen der Kostennote sind deshalb aufzuheben. 5.2. 5.2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden nahm in ihrer E. VI/2.2.3.6 unter dem Titel "Redaktion des Plädoyers" auf folgende Positionen der Kostennote Bezug: