Der daraus resultierende Aufwand von gut 20 Stunden verteilt sich relativ gleichmässig über das fragliche Zeitintervall von knapp drei Jahren und kann angesichts der langen Verfahrensdauer (einschliesslich einer mehrmonatigen Untersuchungshaft), der zahlreichen (auch schwerwiegenden) Vorwürfe und Untersuchungshandlungen sowie auch der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten noch nicht als offensichtlich übermässig bzw. unangemessen bezeichnet werden, weshalb sich auch damit keine Kürzungen begründen lassen. - 12 -