Zur ungefähren Bestimmung des gesamthaften Aufwandes für Kontakte und Besprechungen sind von den in E. 5.1.1 ausgewiesenen Aufwendungen von insgesamt 42.26 Stunden die darin enthaltenen Einvernahme- und Verhandlungszeiten von insgesamt 20.53 Stunden abzuziehen. Der daraus resultierende Aufwand von gut 20 Stunden verteilt sich relativ gleichmässig über das fragliche Zeitintervall von knapp drei Jahren und kann angesichts der langen Verfahrensdauer (einschliesslich einer mehrmonatigen Untersuchungshaft),