5.1.4. Zu prüfen bleibt, ob der von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden auch thematisierte gesamthafte Aufwand für Besprechungen und andere Kontakte im Zeitraum 14. Februar 2019 bis 25. Januar 2022 (knapp drei Jahre) angemessen war bzw. ob sich damit die von der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden konkret vorgenommenen oder auch andere Kürzungen begründen lassen.