Daraufhin erklärte B. mit Schreiben von 7. Februar 2020, auf eine mündliche Haftverhandlung zu verzichten, wobei aus diesem Schreiben auch hervorgeht, dass dieser Verhandlungsverzicht Thema der fraglichen Besprechung vom 7. Februar 2020 war (UA act. 474). Dass der Beschwerdeführer die Frage eines Verhandlungsverzichts trotz Vorliegens eines Schreibens von B. in türkischer Sprache auch ohne die besagte Besprechung hätte klären können oder müssen, stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zu Recht nicht fest und ist auch ansonsten nicht ersichtlich.