funden hätten, mithin mit einem insgesamt übermässigen Besprechungsaufwand im Zeitraum 17. Januar 2020 bis 22. Mai 2020. Diese Begründung vermöchte aber höchstens bei im besagten Zeitraum weitgehend unveränderten Verhältnissen zu überzeugen. Solche lagen aber nicht vor: Das psychiatrische Gutachten (UA act. 415 ff.) wurde bei laufender Untersuchungshaft am 28. Januar 2020 erstattet, woraufhin B. am 30. Januar 2020 ein Haftentlassungsgesuch stellte, welches von der Staatsanwaltschaft Baden am 3. Februar 2020 mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau überwiesen wurde (UA act.