Anlass für diese Besprechung war offenbar auch ein Brief von B. in türkischer Sprache, welchen der Beschwerdeführer "direkt vor Ort" übersetzen liess, wobei es offenbar um das Haftentlassungsgesuch und die mutmasslich anstehende Haftentlassung ging. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er dieses Schreiben wegen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht einfach habe ignorieren dürfen und dass seine Vorgehensweise letztlich günstiger als eine schriftliche Übersetzung gewesen sei (Beschwerde Rz. 26).