Vor diesem Hintergrund lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es bei der Besprechung vom 4. Dezember 2019 darum gegangen sei, den offenbar erst am 2. Dezember 2019 zugestellten (UA act. 278) Haftentscheid, die Anordnung des Gefährlichkeitsgutachtens und die Einvernahme des Sohnes von B. zu besprechen (Beschwerde Rz. 26), die damalige Besprechung angemessen erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, diese Inhalte nicht bereits im Nachgang an die Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. November 2019 mit B. besprochen zu haben. Weil B. der deutschen Sprache zudem nicht mächtig ist und sich damals in Unter-