Im Falle von Untersuchungshaft sehen sich die davon Betroffenen in aller Regel nicht nur mit erheblichen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit konfrontiert, sondern – wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen – oft auch mit einem rasch fortschreitenden Strafverfahren. So verhielt es sich auch hier. Am 11. Dezember 2019 wurde der Sohn von B. einvernommen, am 16. Dezember 2019 B. selbst und am 7. Januar 2020 die Privatklägerin. Am 25. Januar 2020 fand die psychiatrische Untersuchung von B. statt. Am 29. Januar 2020 folgten zwei weitere Einvernahmen.