5. 5.1. 5.1.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erachtete in ihren E. VI/2.2.3.1 und VI/2.2.3.4 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwand für Besprechungen und sonstige Kontakte als insgesamt nicht angemessen. Die Positionen, auf welche sie dabei (zumindest erwähnungsweise) Bezug nahm, lassen sich in Mitberücksichtigung des Verfahrensgangs wie folgt darstellen (unterstrichen = wesentliche Verfahrensereignisse; fett = von Kürzungen betroffene Positionen; kursiv = tatsächliche Dauer der jeweiligen Einvernahme bzw. Verhandlung): 12. Februar 2019 Begründung des amtlichen Verteidigungsverhältnisses