Unproblematisch ist es daher, wenn im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden. Der Betroffene wird damit nicht zur Preisgabe von Informationen gezwungen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen. Allzu detaillierte Angaben über Art, Ort und Zeit der Vornahme bestimmter Leistungen, welche Rückschlüsse -7-