Ist das Mandatsverhältnis schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können. Unproblematisch ist es daher, wenn im Zusammenhang mit der Beurteilung der Prozessentschädigung verlangt wird, dass die Rechnungspositionen in den eingereichten Honorarnoten auch nach der Art der Tätigkeit (Aktenstudium, Korrespondenz, Besprechung, Telefonate, Verfassen von Rechtsschriften, juristische Recherchen, Teilnahme an Verhandlungen, Reisezeit etc.) spezifiziert werden.