Könnte der Entschädigungsanspruch gegen den Staat nur unter Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis (vollumfänglich) geltend gemacht werden, wäre dieses seines Sinns und Zwecks entleert. Zu den Tatsachen, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst werden, gehört schon der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten. Ist das Mandatsverhältnis schon bekannt, fällt allerdings nicht jede Information über erbrachte Verteidigungsleistungen unter das Anwaltsgeheimnis, wenn daraus keine Schlüsse auf deren materiellen Inhalt oder die Verteidigungsstrategie gezogen werden können.