3.3. Was die Anforderungen an die Substantiierung der Kostennote und auch der Beschwerde anbelangt, ist das in Art. 13 BGFA geregelte Anwaltsgeheimnis mitzuberücksichtigen. Dieses bezweckt den Schutz des Vertrauens des Mandanten in seinen Rechtsanwalt und stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für eine umfassende und vorbehaltlose Information des Anwalts im Interesse einer wirksamen Verteidigung dar. Könnte der Entschädigungsanspruch gegen den Staat nur unter Verzicht auf das Anwaltsgeheimnis (vollumfänglich) geltend gemacht werden, wäre dieses seines Sinns und Zwecks entleert.