393 Abs. 2 lit. c StPO möglich, bei der es darum geht, ob ein erstinstanzlicher Ermessensentscheid nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen müssen, aber nicht darum, ohne hinreichenden Grund das Gutdünken der Beschwerdeinstanz an dasjenige der Vorinstanz zu setzen, zumal es durchaus auch mehrere angemessene Lösungen geben kann (vgl. hierzu etwa PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 f. zu Art. 393 StPO).