3.2. Ist der Entschädigungsentscheid damit aber ein von einem weiten Ermessen geprägter Entscheid (BGE 141 I 124 E. 3.2), sind einerseits Kürzungen von substantiiert ausgewiesenem Aufwand derart zu begründen, dass sie auch auf ihre Unangemessenheit hin angefochten und überprüft werden können. Andererseits ist bei hinreichend begründeten Kürzungen mit Beschwerde in Beachtung der Begründungspflicht i.S.v. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO darzulegen, warum diese unangemessen sein sollen. Nur so ist eine Unangemessenheitskontrolle i.S.v. Art. 393 Abs. 2 lit.