Daraus sei ein erheblicher Kommunikationsund Erklärungsbedarf entstanden. Er sei von B. immer wieder mit umfangreichen Schilderungen und potentiellen Beweismitteln konfrontiert worden. Seine Aufgabe sei es auch gewesen, das Relevante vom weniger Relevanten zu trennen. Der damit zusammenhängende Aufwand sei zwingend und angemessen gewesen, auch wenn er keinen Eingang in die Akten gefunden habe (Beschwerde Rz. 8 f.).