Bei einem blossen Abgleich des Gesamtaufwands mit dem Aktenumfang könne zwar "auf den ersten Blick" der Verdacht eines überhöhten Honorars entstehen. Die Realitäten der Strafverteidigung und der Anwaltstätigkeit seien aber zu komplex, als dass ihnen mit einem derart lapidaren Abgleich Rechnung getragen werden könnte. Gerade deshalb seien pauschale Kürzungen unzulässig und willkürlich. Genau gleich willkürlich sei es, wenn einzelne Aufwandpositionen allein deshalb pauschal und willkürlich gekürzt würden, weil der Gesamtaufwand als überhöht empfunden werde (Beschwerde Rz. 7).