In allgemeiner Weise führte der Beschwerdeführer aus, er sei an das Anwaltsgeheimnis gebunden und habe seine Interessen denjenigen von B. bedingungslos unterzuordnen. Über die näheren Hintergründe der rein internen Aufwände (Telefonate, Besprechungen, Aktennotizen usw.) könne er daher nicht aufklären. Von den Strafbehörden sei daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Kürzung solcher Aufwendungen zu erwarten (Beschwerde Rz. 6). -5-