Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden legte die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anhand der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Februar 2022 eingereichten Kostennote fest. Dabei ging sie so vor, dass sie nicht eine eigentliche Gesamtbetrachtung bzw. eine Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen (vgl. hierzu etwa BGE 143 IV 453 E. 2.5) vornahm, sondern die geltend gemachten Positionen – durchaus auch in Mitberücksichtigung des Gesamtkontextes – einzeln oder in aufwandspezifischen Gruppen (d.h. nach der Art der Tätigkeit) beurteilte, was methodisch zulässig ist (vgl. hierzu exemplarisch Urteil des