2. 2.1. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte [Anwaltstarif; AnwT; SAR 291.150]). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).