1. 1.1. Der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 kommt im Verhältnis zur gleichlautenden und identisch begründeten Dispositiv-Ziff. 10.1 ihres Urteils vom 4. Februar 2022 keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. hierzu BGE 139 IV 199 E. 5.4). Soweit die Beschwerde -4- gegen diese Verfügung gerichtet ist, ist deshalb (mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts) darauf nicht einzutreten.