3.3. B. erklärte gegenüber der Berufungsinstanz (2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau) am 14. November 2022 den Rückzug seiner Berufung, woraufhin diese das Berufungsverfahren […] mit Beschluss vom 17. November 2022 als durch Rückzug der Berufung erledigt abschrieb. 3.4. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts hob die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 7. Februar 2023 auf. 3.5. Die Staatsanwaltschaft Baden erklärte mit Eingabe datiert vom 13. Februar 2023 (Postaufgabe am 14. Februar 2023), auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: