2. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. 3. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung von CHF 2'048.00 (inkl. MWST) zuzusprechen." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts sistierte das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 2. März 2022 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Februar 2022 bzw. bis zum Entscheid des Berufungsgerichts.