2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2022 bzw. in Dispositiv-Ziff. 10.1 ihres Urteils vom 4. Februar 2022 eine Entschädigung von Fr. 28'996.30 zu, nahm davon Vormerk, dass hiervon bereits Fr. 14'269.70 ausbezahlt worden seien und wies die Gerichtskasse Baden an, dem Beschwerdeführer die Restanz von Fr. 14'726.60 auszubezahlen. Weiter ordnete sie in der Verfügung bzw. Ziff. 10.2 des Urteils die spätere Rückforderung dieser Entschädigung "im Umfang der Hälfte, d.h. mit Fr. 14'498.15" von B. an, sobald dessen wirtschaftliche Verhältnisse es zuliessen.