Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Im Strafverfahren gegen B. wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 20. Februar 2019 Rechtsanwältin D. mit Wirkung ab 12. Februar 2019 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 11. November 2019 wurde mit Wirkung ab 29. Oktober 2019 Rechtsanwältin D. als amtliche Verteidigerin entlassen und der Beschwerdeführer zum amtlichen Verteidiger von B. bestellt. Der Aufwand von Rechtsanwältin D. sollte erst nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens durch den Beschwerdeführer abgerechnet werden.