3.4. Die Beschlagnahme erscheint im Übrigen auch verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche -6- Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers deutlich überwiegen. 3.5. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.