3.3.2. Angesichts des bestehenden Tatverdachts auf mehrfache versuchte Einfuhr einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung ist die mögliche Beweiseignung des sichergestellten Messers und des sichergestellten Schlagrings ohne Weiteres zu bejahen. Beweisgegenstände sind gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StPO vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen, womit die Beweismittelbeschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Der überdies für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung zusätzlich vorausgesetzte Deliktskonnex sowie die Gefährlichkeit des Gegenstandes ist ebenfalls gegeben, womit auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als zulässig zu bezeichnen ist.