Objekte, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben, sind im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB mittels Beschlagnahme sicherzustellen, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährden. Unter letzteren Voraussetzungen ebenfalls zu beschlagnahmen sind Gegenstände, die eventuell durch Straftaten hervorgebracht wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 263 StPO).