3.3. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nennt als Grund für die Beschlagnahme die voraussichtliche Verwendung der Gegenstände als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sowie deren voraussichtliche Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO).