Die genannten Eigenschaften der an den Beschwerdeführer adressierten Gegenstände weisen darauf hin, dass es sich dabei um Waffen handeln könnte, deren Einfuhr in die Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 2 WG verboten bzw. gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bewilligungspflichtig sein könnte. Ein hinreichender Tatverdacht auf mehrfache versuchte Einfuhr einer verbotenen -5- Waffe ohne Bewilligung ist damit zu bejahen. Die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er lediglich einen Brieföffner bestellt habe bzw. habe bestellen wollen, ist dem Sachgericht überlassen.