3.2.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 15. November 2021 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket sicherstellte, in welchem sich ein Messer mit 65 mm langer, symmetrischer Klinge in einem Holster sowie ein Schlagring befanden, wobei der Beschwerdeführer keine gültige Einfuhrbewilligung vorweisen konnte (Protokoll der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 15. November 2021; Fotos des Pakets und des Inhalts).