an dieser Tat vorliegen, um einen hinreichenden Tatverdacht mit vertretbaren Gründen bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 3.2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.