Waffen seien durch den Zoll abgefangen worden. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über die erforderliche Bewilligung, um Waffen in die Schweiz einzuführen. Die Waffen würden als Beweismittel gebraucht und würden der Einziehung nach Art. 69 StGB unterliegen, weshalb sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO beschlagnahmt werden könnten.