Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die angefochtene Verfügung mit dem Verdacht auf mehrfache versuchte Einfuhr einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung und führt aus, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, eine Stichwaffe (symmetrisch, Klingenlänge 65 mm) und einen Schlagring bestellt zu haben. Die an ihn adressierten -3-