3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Beschwerde gegen diesen ihm am 10. Februar 2022 zugestellten Beschlagnahmebefehl und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig.