Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.58 / va (STA.2021.3916) Art. 117 Entscheid vom 7. April 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Marbet Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 23. November 2021 in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. (nachfol- gend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen mehrfacher versuchter Einfuhr einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung. 2. Am 23. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg gegen den Beschwerdeführer einen Beschlagnahmebefehl betref- fend eine von der Eidgenössischen Zollverwaltung in einem an den Be- schwerdeführer adressierten Paket sichergestellte Stichwaffe (symmet- risch, Klingenlänge 65 mm) und einen Schlagring. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Be- schwerde gegen diesen ihm am 10. Februar 2022 zugestellten Beschlag- nahmebefehl und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. 3.2. Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nach- dem vorliegend keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die angefoch- tene Verfügung mit dem Verdacht auf mehrfache versuchte Einfuhr einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung und führt aus, dass dem Beschwerde- führer vorgeworfen werde, eine Stichwaffe (symmetrisch, Klingenlänge 65 mm) und einen Schlagring bestellt zu haben. Die an ihn adressierten -3- Waffen seien durch den Zoll abgefangen worden. Der Beschwerdeführer verfüge jedoch nicht über die erforderliche Bewilligung, um Waffen in die Schweiz einzuführen. Die Waffen würden als Beweismittel gebraucht und würden der Einziehung nach Art. 69 StGB unterliegen, weshalb sie gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO beschlagnahmt werden könnten. 2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf. In der Beschwerde macht er geltend, dass es sich um ein Missverständnis handle. Bei dem als "Stichwaffe" bezeichneten Gegenstand handle es sich um den Brieföffner, den er bestellt habe. Er habe sich darauf verlassen, nichts Illegales zu tun und habe nicht gewusst, dass er dafür eine Erlaubnis brauche. Den zweiten Gegenstand habe er nicht bestellt, da er lediglich Brieföffner sammle. Es handle sich dabei bestimmt nicht um einen Schlag- ring. Der Gegenstand sehe eher aus wie ein "Ersatzgriff" für den Brieföff- ner. 3. 3.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO) dürfen gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vor- liegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangs- massnahme rechtfertigt (lit. d). Nach Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte ei- ner beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweis- mittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). 3.2. 3.2.1. Die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Beschlagnahme erfordert zu- nächst das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzu- nehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person -4- an dieser Tat vorliegen, um einen hinreichenden Tatverdacht mit vertretba- ren Gründen bejahen zu können (Urteil des Bundesgerichts 1B_222/2019 vom 6. Januar 2020 E. 2.2 m.w.H.). 3.2.2. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, we- sentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Als Waffen gelten nach Art. 4 Abs. 1 WG u.a. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmet- rischer Klinge (lit. c) sowie Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern (lit. d). Verboten sind gemäss Art. 5 Abs. 2 WG u.a. die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland sowie das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von Messern und Dolchen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c (lit. a) sowie von Schlag- und Wurfge- räten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, mit Ausnahme der Schlagstöcke (lit. b). Gemäss Art. 25 WG benötigt eine Bewilligung, wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbs- mässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will. Diese wird er- teilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Ge- genstandes berechtigt ist. 3.2.3. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Eidgenössische Zollverwaltung am 15. November 2021 ein an den Beschwerdeführer adressiertes Paket si- cherstellte, in welchem sich ein Messer mit 65 mm langer, symmetrischer Klinge in einem Holster sowie ein Schlagring befanden, wobei der Be- schwerdeführer keine gültige Einfuhrbewilligung vorweisen konnte (Proto- koll der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 15. November 2021; Fotos des Pakets und des Inhalts). Die genannten Eigenschaften der an den Beschwerdeführer adressierten Gegenstände weisen darauf hin, dass es sich dabei um Waffen handeln könnte, deren Einfuhr in die Schweiz gemäss Art. 5 Abs. 2 WG verboten bzw. gemäss Art. 25 Abs. 1 WG bewilligungspflichtig sein könnte. Ein hin- reichender Tatverdacht auf mehrfache versuchte Einfuhr einer verbotenen -5- Waffe ohne Bewilligung ist damit zu bejahen. Die Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er lediglich einen Brieföffner bestellt habe bzw. habe bestellen wollen, ist dem Sachgericht überlassen. 3.3. 3.3.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nennt als Grund für die Beschlagnahme die voraussichtliche Verwendung der Gegenstände als Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) sowie deren voraussichtliche Ein- ziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Für eine Beweismittelbeschlagnahme kommen grundsätzlich sämtliche Objekte in Betracht, welche eventuell beweisrelevante Informationen ent- halten. Ein Gegenstand ist eventuell beweisrelevant, wenn er in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der inkriminierten Tat stehen könnte. In Betracht fallen indessen auch Objekte, welche wahrscheinlich die Tat- umstände im weiteren Sinn oder die persönlichen Verhältnisse eines Ver- dächtigen im Hinblick auf die Strafzumessung erhellen können (STEFAN HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 263 StPO). Objekte, die mutmasslich zur Begehung einer Straftat gedient haben, sind im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB mittels Beschlagnahme sicherzustellen, soweit sie eventuell die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährden. Unter letz- teren Voraussetzungen ebenfalls zu beschlagnahmen sind Gegenstände, die eventuell durch Straftaten hervorgebracht wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 16 zu Art. 263 StPO). 3.3.2. Angesichts des bestehenden Tatverdachts auf mehrfache versuchte Ein- fuhr einer verbotenen Waffe ohne Bewilligung ist die mögliche Beweiseig- nung des sichergestellten Messers und des sichergestellten Schlagrings ohne Weiteres zu bejahen. Beweisgegenstände sind gestützt auf Art. 192 Abs. 1 StPO vollständig und im Original zu den Akten zu nehmen, womit die Beweismittelbeschlagnahme nicht zu beanstanden ist. Der überdies für eine Beschlagnahme im Hinblick auf eine Einziehung zu- sätzlich vorausgesetzte Deliktskonnex sowie die Gefährlichkeit des Gegen- standes ist ebenfalls gegeben, womit auch die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO) als zulässig zu bezeichnen ist. 3.4. Die Beschlagnahme erscheint im Übrigen auch verhältnismässig, zumal das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat sowie das öffentliche -6- Sicherheitsinteresse die privaten Interessen des Beschwerdeführers deut- lich überwiegen. 3.5. Der Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg ist damit nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 39.00, zusammen Fr.839.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. -7- Aarau, 7. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler