4. Zusammenfassend sind sämtliche Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Erfassung bzw. Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers erfüllt, womit die vorinstanzliche Anordnung rechtens ist. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 10 -