Ziel der staatsanwaltlichen Anordnung ist vorliegend die Aufklärung der Anlasstat, wobei es sich bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten um erhebliche Delikte handelt. Die durch die Erstellung des DNA- Profils und die erkennungsdienstliche Erfassung drohende Grundrechtseinschränkung des Beschwerdeführers erweist sich in Anbetracht der gegenüberstehenden öffentlichen Interessen an der Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte als zumutbar. Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung des DNA-Profils sind auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden.