Ein milderes Mittel ist vorliegend nicht ersichtlich. Die am Tag der Auseinandersetzung in den Räumlichkeiten der B. AG weiteren anwesenden Personen, L. und M., seien gemäss Angaben von F. und C. zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht vor Ort gewesen, da diese wohl von D. vorgängig nach Hause gesendet worden seien (Einvernahme von C. vom 22. Dezember 2021, Frage 33; Einvernahme von F. vom 4. Januar 2021, Frage 17). Zum Ablauf der Auseinandersetzung können diese folglich keine Auskunft erteilen. Die Videoaufnahme von F. hat die Auseinandersetzung vermutlich nicht vollständig erfasst, da er diese auch nur hören konnte.