Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahme keine Aussagen zu seinen Tätowierungen gemacht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2022, Frage 28). Die erkennungsdienstliche Erfassung dient insbesondere dazu, den allfälligen weiteren Auskunftspersonen in den Befragungen zwecks genauerer Identifizierung -9- Fotos der Beschuldigten vorhalten zu können. Damit trägt sie zur Untersuchung von belastenden wie auch entlastenden Umständen bei (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO).