JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1100). In das Verfahren ist neben dem Beschwerdeführer ein weiterer Beschuldigter involviert. Die Gefahr von Verwechslungen besteht. Für die Zuordnung einzelner Handlungsabläufe und zwecks Unterscheidung zwischen dem Beschwerdeführer und dem weiteren Beschuldigten sind die Fotografien, insbesondere der Tätowierungen, und allenfalls weitere Signalemente des Beschwerdeführers geeignet und erforderlich. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Einvernahme keine Aussagen zu seinen Tätowierungen gemacht (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2022, Frage 28).