Die Sachverhaltsdarstellung von C. erscheint möglich und wird von den Aussagen von F. nicht entkräftet. Obwohl F. gemäss seinen Angaben keine vom Beschwerdeführer ausgehende physische Einwirkung auf C. gesehen hat, hat er ein Handgemenge im Flur gehört, welches offenbar eine solche Intensität angenommen hatte, dass er eine Aufnahme von der Situation machte. Ein Handgemenge, welches beinahe einem Kampf gleicht, lässt sich von einem Wegdrücken mit dem Arm bzw. gar keinem physischen Kontakt akustisch unterscheiden.